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Sanktionen gegen Fluggesellschaften wegen undurchsichtiger Preiswerbung bei Flugbuchungen
Zuzüglich zum 1-Euro-Flugangebot Gebühren über mehr als 100 Euro berechnen, Zusatzangebote wie Gepäckversicherung, Reise-Rücktritts-Versicherung und Mietwagen per voreingestelltem Häkchen mitverkaufen, Steuern, Gebühren und weitere Entgelte unter einer Pauschalsumme berechnen - die Unsitten und Gebaren vieler Fluggesellschaften sind seit November 2008 in Europa verboten. Für die Durchsetzung, Verfolgung und Verhängung entsprechender Bußgelder ist das Luftfahrt-Bundesamt zuständig. Höchstpersönliche Ansprüche und konkrete Forderungen müssen Flugpassagiere jedoch selbst geltend machen.
von Jan Bartholl (Rechtsanwalt für Reiserecht und Luftverkehrsrecht)
MA 2009 (Ma) Ein Fluggast, der einen Flug bucht, hat nicht nur einen Anspruch auf pünktliche und ordnungsgemäße Beförderung seines Gepäcks und seiner Person. Bereits mit der Buchungsbestätigung muss die Fluggesellschaft den Fluggast detailliert über die in Rechnung gestellten Vorauszahlungen aus der Flugbuchung aufklären. Fluggesellschaften trifft diese Pflicht seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 europaweit. Fluggesellschaften müssen dem Fluggast die Preisbestandteile des Flugscheins detailliert aufschlüsseln. Die vom Flugpassagier geleisteten Vorauszahlungen müssen strukturiert und auf klare, transparente und eindeutige und Weise in ihre einzelnen Bestandteile gegliedert und mitgeteilt werden. Gemäß Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 muss die Fluggesellschaft bei Flugbuchung jeweils gesondert den Flugpreis, die Steuern, die Flughafengebühren und die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte auf klare, transparente und eindeutige und Weise ausweisen. Geschieht dies nicht, hat Deutschland als Mitgliedstaat gemäß Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 wirksame und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die Fluggesellschaften festzulegen.
Der Bundesrat hat am 18.09.2009 dem Vorschlag des Bundesverkehrsministers Wolfgang Tiefensee zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugestimmt. Damit drohen allen Fluggesellschaften Sanktionen, die mit undurchsichtiger Preisgestaltung bei Flugtickets für Flüge werben. Das Luftfahrt-Bundesamt kann als zuständige Stelle in Deutschland Bußgelder bis zu 25.000 Euro verhängen. Lockangebote über 1-Euro-Flüge, die sich im Nachhinein bei Berechnung aller Gebühren auf über 100 Euro summieren, sind rechtswidrig. Im Rahmen der Aufgaben aus der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 nimmt das Luftfahrt-Bundesamt Anzeigen gegen Luftfahrtunternehmen entgegen, die ihre Preisangaben nicht verordnungskonform veröffentlichen.
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Anspruch auf Erstattung von Steuern, Gebühren und ersparten Aufwendungen
Jedem Fluggast steht jederzeit, unabhängig einer nicht erforderlichen Fristsetzung, ein Kündigungsrecht gegenüber der Fluggesellschaft zu. Der Fluggast ist nicht verpflichtet, besondere Gründe oder Umstände für die Kündigungserklärung zu nennen. Aus der Kündigung folgt grundsätzlich der Anspruch des Flugpassagiers auf Erstattung der nicht angefallenen personenbezogenen Steuern, Gebühren und ersparten Aufwendungen aus der Vorauszahlung an die Fluggesellschaft.
Der Fluggast leistet bei Flugbuchung vorab Gelder für Leistunge, die er nicht in Anspruch genommen hat. Demnach kann er diese Gelder zurückverlangen. Wenn Sie Probleme bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft oder generell Fragen zum rechtlichen Umfang ihrer Ansprüche haben, helfen wir Ihnen gerne. Unser Beratungsangebot umfasst die Soforthilfe für Fluggäste, Reisende und Flugpassagiere bei Gepäckschäden, Kofferverlust, Gepäckverspätung und bei Problemen wie Flugannullierung, Umbuchung oder Verspätung. Als Anwalt für Reiserecht, Flugrecht und Luftverkehrsrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Jan Bartholl für Fragen zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach und erkundigen Sie sich kostenfrei über unsere Beratungsangebote.
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Die Praxis der Gebührenerhebungen und Preisangaben vieler Fluggesellschaften, wie z.B. Air Berlin, Germanwings, Ryanair oder FlyBe, wird zur Zeit von verschiedenen Gerichten in mehreren Verfahren überprüft.
In der Rechtsprechung wurden verschiedentlich Klauseln bezüglich per AGB festgelegter "Gebühren" für unzulässig erklärt (BGH Urt. v. 18.04.2002, Az: III ZR 199/01; BGH Urt. v. 18.05.1999, Az: XI ZR 219/98; KG Berlin Urt. v. 30.04.2009, Az: 23 U 243/08). Wesentliches Argument ist der Grundgedanke des Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist ein angemessenes Bearbeitungsentgelt jedoch rechtmäßig. Wichtigstes Bewertungskriterium im Falle der Erhebung eines Bearbeitungsentgeltes ist die Angemessenheit. Wann ein Bearbeitungsentgelt "angemessen" ist und wann die Grenze der Unzulässigkeit überschritten wird, ist nicht gesetzlich festgelegt. Zur Bewertung ist auf die typische Sachlage und nicht auf den Einzelfall abzustellen. Zum Vergleich können ähnlich gelagerte Sachverhalte herangezogen werden. So urteilte das Amtsgericht Düsseldorf (AG Düsseldorf Urt. v. 05.01.2000, Az: 25 C 14114/99), dass eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von ca. EUR 60,00 (DM 120,00) für die Erstattung eines verloren gegangenen Flugtickets zu hoch angesetzt und damit unzulässig ist. Das Gericht hielt eine Gebühr von höchstens EUR 25,00 (DM 50,00) für angemessen. Das Oberlandesgericht Hamm entschied in einem Fall gegen die Fluggesellschaft Germanwings in zweiter Instanz (OLG Hamm Urt. v. 31.01.2008, Az: 17 U 112/07), dass eine per AGB pauschal erhobene Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 50,00 für Rücklastschriften im Rahmen der Zahlung von Flügen unzulässig sei, wobei es in diesem Fall um eine Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis ging. Das Gericht befand, dass eine Bearbeitungsgebühr von EUR 50,00 gerechtfertigte Kosten in erheblichem Maße übersteige. Der BGH qualifizerte in letzter Instanz die von der Germanwings von ihren Kunden per AGB/ABB erhobenen Bearbeitungsgebühren im Falle fehlgeschlagener Lastschriften in Höhe von EUR 50,00 als rechtswidrig (BGH, Urt. v. 17.09.2009, Az: Xa ZR 40/08). Die Karlsruher Richter stellten fest, dass die tatsächlichen Kosten der Bearbeitung in der Regel sehr viel geringer sind als die pauschal berechneten 50 Euro. Germanwings teilte nach Urteilsverkündung mit, das Urteil des BGH umzusetzen und die Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen entsprechend zu ändern. Interessant ist für Fluggäste insbesondere die Feststellung der obersten deutschen Zivilrichter, dass Fluggesellschaften Schadensersatz nur für die tatsächlichen Kosten der Rücklastschrift verlangen können, nicht jedoch für den eigenen Aufwand der Fluglinie selbst. Zudem urteilte der BGH, dass bestimmte Maßnahmen der Airlines allenfalls vertragliche Nebenpflichten darstellten, für die Airlines keine besondere Vergütung beanspruchen dürfen. Damit haben die Richter des BGH grundsätzlich festgestellt, dass sich Fluggesellschaften an Fluggästen nicht über maßlose und überhöhte "Gebühren" bereichern dürfen, um so künstlich niedrig gehaltene Eingangsflugpreise zu subventionieren und über die Hintertür doch auf den angezielten Mindestflugpreis pro Passagier zu gelangen. Das Kammergericht Berlin (Urteil KG Berlin v. 30.04.2009, Az: 23 U 243/08) untersagte der Erfinderin der Gebühren, der irischen Fluggesellschaft Ryanair, die Berechnung einer sog. Kreditkartengebühr. Diese ist nach dem Urteil des KG Berlin unzulässig und rechtswidrig.
Lesen Sie in diesem Zusammenhang auch unsere Beiträge Haftung für verschwundenes und abhanden gekommenes Gepäck bei Sicherheitskontrolle am Flughafen, EuGH: Vorschriften über Handgepäck und Reisegepäck am Flughafen nicht bindend und dass Sie als Reisender im Falle von schweren Reisemängeln den gesamten Reisepreis zurückverlangen können.
Jan Bartholl
Rechtsanwalt für Reise- und Luftverkehrsrecht
MA 2009 (ma/09)

www.ra-janbartholl.de
E-Mail: info (at) ra-janbartholl.de

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Haben Sie eine spezielle Frage zu einem ganz bestimmten Thema aus dem Reiserecht, dem Flugrecht oder in Verbindung mit Fluggastrechten, steht Ihnen Ihr persönlicher Ansprechpartner zu den verschiedenen Themengebieten wie Reiserecht, Fluggastrechte, Gepäckschäden, Vertragsrecht und anderen Rechtsgebieten jederzeit zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail. Ihr persönlicher Ansprechpartner erörtert mit Ihnen gemeinsam die Sachlage und beantwortet Ihre Fragen. Die Rechtsanwaltskanzlei Bartholl freut sich Sie kennenzulernen.
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Markiert als Artikel über die Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und die Kompetenzverteilung der Aufgaben aus der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 an das Luftfahrt-Bundesamt. Das LBA nimmt Anzeigen gegen Luftfahrtunternehmen entgegen, die ihre Preisangaben nicht verordnungskonform veröffentlichen. Zu diesem Thema finden Sie weitere Informationen unter Haftungsrecht, Reiserecht, Verordnung (EG) Nr. 261/2004, europäische Fluggastrechte, Urlaubsrecht, Musterbrief, Musterschreiben, Ansprüche auf Entschädigung, Schadensersatz.
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