Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 02. Mai 2007 entschieden, dass Fluggäste gegen die Fluggesellschaft grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn Gegenstände, die bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen in die Obhut der Fluggesellschaft gelangen, verloren gehen. Die Übergabe in die Obhut der Fluggesellschaft hat der Fluggast jedoch genauestens und beweisbar zu dokumentieren.
von Jan Bartholl (Rechtsanwalt für Reiserecht und Luftverkehrsrecht)
MA 2009 (Ma) Das Landgericht Frankfurt (LG Frankfurt a.M. Urt. v. 02.05.2007, Az.: 3-13 O 170/06) hat bezüglich von Gepäckschaden und Gepäckverlust während der Sicherheitskontrolle am Flughafen entschieden, dass Fluggäste grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn am Sicherheits-Check abgenommene Gegenstände verloren gehen oder beschädigt werden. Das Landgericht Frankfurt bejaht die Haftung für abhanden gekommenes Reisegepäck in ständiger Rechtsprechung (Urteil Landgericht Frankfurt am Main vom 01.04.2008, Az: 2-4 O 451/06).
Im konkret entschiedenen Fall flog der Geschäftsführer einer Firma, die Polizeieinsatzstöcke herstellte, vom Flughafen Frankfurt am Main nach Wien. Dort wollte er den Prototypen des neu entwickelten Polizeieinsatzstocks vorführen. Er führte den Einsatzstock beim Einchecken am Flughafen Frankfurt für den Lufthansa-Flug im Handgepäck bei sich. Nach dem Check-in am Frankfurter Flughafen wurde der Geschäftsführer bei der vom Flughafenbetreiber Fraport AG durchgeführten Sicherheitskontrolle darauf hingewiesen, dass er diese beiden Stöcke nicht im Handgepäck mit sich führen dürfte. Ihm wurde angeboten, diese in Sicherheitsverwahrung zu nehmen, wobei ihm versichert wurde, dass er die zwei Stöcke in Wien sofort wieder übergeben bekommen würde.
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Abgabe von Gegenständen aus Reisegepäck nur gegen Quittung
Fluggäste sollten Gegenstände aus ihrem Handgepäck oder Reisegepäck nur gegen schriftliche Empfangsbestätigung und Quittung abgeben. Denn Fluggäste können Schadensersatz im Falle des Abhandenkommens von der Fluggesellschaft nur verlangen, wenn die Gegenstände dokumentiert und nachweisbar in die Obhut der Fluggesellschaft gelangt sind.
Unser Beratungsangebot umfasst die Soforthilfe für Reisende und Flugpassagiere bei Gepäckschäden, Kofferverlust, Gepäckverspätung und bei Problemen wie Flugannullierung, Umbuchung oder Verspätung. Als Anwalt für Reiserecht, Flugrecht und Luftverkehrsrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Jan Bartholl für Fragen zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach und erkundigen Sie sich kostenfrei über unsere Beratungsangebote.
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Es wurde ihm sogar eine „Empfangsbescheinigung über in Verwahrung genommene Gegenstände“ der Fraport AG ausgehändigt. Darin heißt es vorgedruckt: ”Auf Grund bestehender Sicherheitsmaßahmen wurden Ihnen bei der heute durchgeführten Kontrolle folgende Gegenstände abgenommen und zur Weiterleitung an die befördernde Luftverkehrsgesellschaft übergeben. Sie erhalten Ihre Gegenstände am Aussteigeflughafen von der Luftverkehrsgesellschaft zurück”. Nach Ankunft in Wien konnten die Einsatzstöcke nicht aufgefunden werden. Sie blieben verschwunden. Daraufhin verlangte der Fluggast Schadensersatz über mehr als 6.000 Euro von der Fluggesellschaft Lufthansa.
Das Landgericht Frankfurt sieht Ansprüche auf Schadensersatz von Fluggästen wegen Verlust von abgenommenen Gegenständen aus dem Reisegepäck zwar grundsätzlich als gegeben an. Im konkret entschiedenen Fall hat der Fluggast jedoch nicht dartun können, dass die beiden Einsatzstöcke in die Obhut der Lufthansa als Luftverkehrsgesellschaft gelangt sind. Das Landgericht Frankfurt entschied insbesondere, dass Mitarbeiter des Flughafenbetreibers oder der Sicherheitsfirma am Flughafen nach den völkerrechtlich maßgeblichen Haftungsvorschriften des Montrealer Übereinkommen nicht „Leute“ des Luftfrachtführers oder der Fluggesellschaft sind (LG Frankfurt a.M. Urt. v. 02.05.2007, Az.: 3-13 O 170/06). „Leute“ der Fluggesellschaft im Sinn des MÜ können zwar auch Personen sein, die nicht in einem Dienstverhältnis zur Fluggesellschaft stehen, so selbstständige Unternehmer, denen die Fluggesellschaft eine Funktion bei der Ausführung des Beförderungsvertrags überträgt, jedoch nicht das hoheitlich handelnde Personal des Flugsicherungsdienstes (LG Frankfurt a.M. Urt. v. 02.05.2007, Az.: 3-13 O 170/06).
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Der Begriff "Leute" der Haftungsnormen des Montrealer Übereinkommen
„Leute“ der Fluggesellschaft im Sinn des MÜ können zwar auch Personen sein, die nicht in einem Dienstverhältnis zur Fluggesellschaft stehen, so selbstständige Unternehmer, denen die Fluggesellschaft eine Funktion bei der Ausführung des Beförderungsvertrags überträgt, jedoch nicht das hoheitlich handelnde Personal des Flugsicherungsdienstes (Urteil LG Frankfurt/Main vom 02.05.2007, Az.: 3-13 O 170/06).
Als Anwalt für Flugrecht und Luftverkehrsrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Jan Bartholl für Fragen zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach und erkundigen Sie sich kostenfrei über unsere Beratungsangebote.
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Daher ist es dringend erforderlich, zur Beweisführung eine genaue Dokumentation im Falle der Abgabe von Gegenständen aus dem Reisegepäck und aus Reisekoffern oder Handgepäck anzufertigen.
PRAXISTIPP:
1. Gegenstände sollten nur gegen schriftliche Empfangsbestätigung und Quittung abgegeben werden.
2. In der Empfangsbestätigung sollte detailliert mit Nennung von Namen, Daten und Uhrzeiten aufgeführt werden, wer wem zu welchem Zeitpunkt welchen konkret bezeichneten Gegenstand übergeben hat.
3. Fluggäste sollten den Gegenstand in der Empfangsbestätigung so genau wie möglich beschreiben und den Wert des Gegenstandes beziffern.
4. Fluggäste sollten Gegenstände nicht in die Hände der Mitarbeiter des Flughafenbetreibers oder der Sicherheitsfirma am Flughafen geben. Diese Mitarbeiter sind nach den völkerrechtlich maßgeblichen Haftungsvorschriften des Montrealer Übereinkommen nicht „Leute“ des Luftfrachtführers oder der Fluggesellschaft.
Lesen Sie in diesem Zusammenhang auch unsere Beiträge Haftung für verschwundenes und abhanden gekommenes Gepäck bei Sicherheitskontrolle am Flughafen, EuGH: Vorschriften über Handgepäck und Reisegepäck am Flughafen nicht bindend und dass Sie als Reisender im Falle von schweren Reisemängeln den gesamten Reisepreis zurückverlangen können.
Jan Bartholl
Rechtsanwalt für Reise- und Luftverkehrsrecht
MA 2009 (ma/09)
www.ra-janbartholl.de
E-Mail: info (at) ra-janbartholl.de

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