Ihre Rechte als Verbraucher, Reisender und Flugpassagier gegenüber dem Reiseveranstalter, Reisebüro oder der Fluggesellschaft, wenn Ihr Reisegepäck, Ihre Koffer, Ihre aufgegebenen Taschen oder sonstiges Gepäck verspätet ankommen, nicht mehr auffindbar sind oder gar verloren gingen.
von Rechtsanwalt Jan Bartholl Münster
07.02.2008 (Kö)
Geschäftsbedingungen der Airlines
Einige Fluggesellschaften versuchten in der Vergangenheit, sich Ihrer Verantwortung für Gepäckschäden durch vertragliche Regelungen in ihren AGB zu entziehen. So versuchten Airlines durch Klauseln wie
"Im aufzugebenden Gepäck des Fluggastes dürfen zerbrechliche oder verderbliche Gegenstände, Computer oder sonstige elektronische Geräte, Geld, Juwelen, Edelmetalle, Wertpapiere, Effekten und andere Wertsachen und ferner Geschäftspapiere und Muster nicht enthalten sein; der Luftfrachtführer darf die Beförderung als aufzugebendes Gepäck verweigern."
oder
"Der Luftfrachtführer haftet nicht für Schäden an zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen (Computern oder sonstigen elektronischen Geräten), Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapieren, Sicherheiten oder anderen Wertsachen, Geschäftspapieren oder Mustern, Reisepässen oder Personalausweisen, welche im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes enthalten sind, gleichgültig, ob mit oder ohne Wissen des Luftfrachtführers, nur, wenn er diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat; die Vorschriften des Abkommens bleiben unberührt."
ihre gesetzliche Haftung auszuschließen oder erheblich einzuschränken. Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 05.12.2006 (Aktenzeichen: BGH X ZR 165/03), dass derartige Klauseln den Haftungsvorschriften aus dem Übereinkommen von Montreal und der EU-Verordnung widersprechen und damit unzulässig sind.
Aufgebrochenes Luftgepäck nach Landung
Der Flugpassagier kam aus Neuseeland am Düsseldorfer Flughafen an und musste bei Entgegennahme seines mit 34 Kilogramm Gewicht aufgegebenen Reisekoffers feststellen, dass dieser gewaltsam geöffnet worden war und Gegenstände im Gesamtwert von über 4.000 EUR fehlten. Die Versicherung ersetzte dem Versicherungsnehmer und Fluggast die Kosten. Die Fluggesellschaft erstattete der Versicherung lediglich eine am Gewicht des Koffers bemessene Summe in Höhe von 930 EUR, welche nach ihrer Ansicht die Haftungshöchstgrenze darstellte. Darauf klagte die Versicherung. Das Landgericht Köln wies das Begehren ab. Mit ihrer Berufung war die Versicherung jedoch erfolgreich. Das Oberlandesgericht Köln sprach der Versicherung mit Urteil vom 15.02.2005 (Aktenzeichen: 22 U 145/04) Ersatz in voller Höhe des Gesamtwertes der entwendeten Gegenstände zu. Zur Begründung verwiesen die Richter auf die Umstände des Falles. Die Fluggesellschaft hafte in vollem Umfang für Schäden, wenn diese absichtlich oder fahrlässig von ihren Mitarbeitern verursacht würden. Für ein solches Verhalten der Mitarbeiter der Fluggesellschaft sprächen in diesem Fall "hinreichende Anhaltspunkte".
Beschädigtes Reisegepäck
Der Flugpassagier flog von Montreal/ Kanada nach Stuttgart und gab ein Baritonhorn und eine Trombone in entsprechenden Hartschalenkoffern bei der Gepäckaufgabe auf. Bei Ankunft am Flughafen Stuttgart waren beide Instrumente beschädigt. Ein Sachverständiger bezifferte die Schäden auf insgesamt 1.380 EUR. Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied mit Urteil vom 29.03.2006 (Aktenzeichen: 3 U 272/05), dass die Fluggesellschaft für die Schäden an den Musikinstrumenten ersatzpflichtig ist. Gemäß dem Montrealer Übereinkommen zum Flugverkehr bestehe nur dann ein Haftungsausschluss für Schäden am Reisegepäck, wenn dieses besonders schadensempfindlich oder bereits defekt sei. Das Argument der Airline, das Gepäck wäre unzureichend verpackt worden, könne sich der Luftfrachtführer nur bei Gütern, nicht aber bei Reisegepäck berufen.
Verspätetes Reisegpäck ist Reisemangel
Die Reisenden dieses Falles buchten eine Reise nach Kanada. In Kanada erhielten sie ihre Koffer erst mit dreitägiger Verspätung und Teile fehlten aus den Koffern. Über den Schadensersatz für die fehlenden Gegenstände hinaus sprach das Amtsgericht Frankfurt den Reisenden mit Urteil vom 29.05.2001 (Aktenzeichen: 29 C 2166/00-46) eine Reisepreisminderung von 30% zu. Zwar sind in vergleichbaren Fällen lediglich 20-25% Reisepreisminderung üblich, jedoch seien die kulturell interessierten Reisenden in diesem Fall besonders durch die fehlende Garderobe behindert gewesen.
Verspätetes Reisegepäck beim Badeurlaub
Die Reisende buchte einen einwöchigen Badeurlaub in Hurghada in Ägypten. Ihre Koffer trafen erst mit dreitägiger Verspätung im Hotel ein. Das Amtsgericht Frankfurt hielt eine Entschädigung in Höhe von 25% des Reisepreises mit Urteil vom 19.12.1997 (Aktenzeichen: 32 C 1201/97) für angemessen.
Verspätetes Reisegepäck während Rundreise
Das Amtsgericht Frankfurt entschied durch Urteil vom 20.04.2000 (Aktenzeichen: 32 C 3141/99-84), dass eine Reisepreisminderung in Höhe von 25% angemessen ist, wenn das Reisegepäck während einer Südafrika-Rundreise erst mit viertägiger Verspätung zur Verfügung steht.
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Verbrauchertipp
Sie haben als Reisender und Flugpassagier ein Recht auf den unversehrten und vertragsgemäßen Transport Ihres aufgegebenen Reisegepäcks. Wird das Gepäck nicht ordnungsgemäß befördert, kommen die Koffer verspätet an, ist Ihr Gepäck beschädigt oder fehlen Gegenstände aus Ihren Koffern und Reisetaschen, haften die Fluggesellschaften und sind zum Schadensersatz, Aufwendungsersatz oder Minderung verpflichtet. Rechtsanwalt Jan Bartholl aus Münster berät Sie bundesweit kompetent und zuverlässig. |
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Fehlendes Reisegepäck während Studienreise oder Badeurlaubs
Durch die Fehlleitung ihres Reisegepäcks musste die Teilnehmerin einer Studienreise in China während des gesamten achttägigen Peking-Aufenthaltes ohne ihr Gepäck auskommen. Das Amtsgericht Nürnberg sprach der Reisenden mit Urteil vom 27.11.2996 (Aktenzeichen: 35 C 7300/96) 50% Reisepreisminderung auf den Gesamtpreis der Studienreise zu.
Das Amtsgericht Homburg entschied mit Urteil vom 22.12.2000 (Aktenzeichen: 2 C 3393/90), dass fehlendes Gepäck während des gesamten Badeurlaubs in Marokko 50% Reisepreisminderung rechtfertigt.
Wenn Sie grundsätzliche Fragen oder Fragen im Einzelfall haben, ziehen Sie den Rat eines fachkundigen Ansprechpartners hinzu. Die Kosten für einen Rechtsanwalt können im Einzelfall ersatzfähige Aufwendungen darstellen, welche erstattet werden müssen. Verständige Ansprechpartner werden Ihnen weiterhelfen. Als persönlicher Ansprechpartner prüft Rechtsanwalt Jan Bartholl aus Münster mit Ihnen gemeinsam mögliche Ansprüche. Kontaktieren Sie uns einfach und erkundigen Sie sich über unsere Beratungsangebote. Wir werden mit Ihnen die Möglichkeiten erörtern und ein gemeinsames Vorgehen prüfen.
Rechtsanwalt Jan Bartholl
Münster, Februar 2008
www.ra-janbartholl.de und aktuelle Informationen
unter www.aktuell.ra-janbartholl.de/Aktuell
E-Mail: info (at) ra-janbartholl.de

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