Viele Flugpassagiere mögen sich als Reisende verstehen. Rechtlich trifft das jedoch nicht immer zu. Nicht jeder Flugpassagier ist auch ein Reisender im Rechtssinne. Reisender im Sinne der Paragraphen 651a ff. BGB ist der Vertragspartner des Reiseveranstalters. Wenn Sie Fluggast und Vertragspartner eines Luftfahrtunternehmens geworden sind, bedeutet dies also nicht, dass Sie damit automatisch als Reisender im rechtlichen Sinne anzusehen sind.
Jedoch haben Sie selbstverständlich auch als Flugpassagier Rechte gegenüber dem Luftfahrtunternehmen. Treten Sie Ihren Flug innerhalb der EU an und überschreiten Ländergrenzen, gelten die EU-Verordnung über Ausgleich und Unterstützungsleistungen für Fluggäste und das Übereinkommen von Montreal.
1. VERSPÄTUNG
Verspätungen sind nicht nur ärgerlich, sondern können auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die rechtlichen Schwierigkeiten beginnen jedoch schon mit dem Begriff der Verspätung. Auf der einen Seite fordern die meisten Airlines von ihren Kunden in ihren Geschäftsbedingungen absolute Pünktlichkeit am Check-In-Schalter. Taucht der Fluggast später als 30 Minuten vor Abflug auf und verspätet sich nur um Minuten, soll sein Beförderungsanspruch nach dem Willen der Fluggesellschaften ersatzlos untergehen. Verspätet sich dagegen der Flug oder fällt dieser gar komplett aus, sollen die Folgen nach Ansicht der Airlines nicht so drastisch ausfallen. Einige Fluggesellschaften meinen, eine Verspätung läge im Verhältnis zur Annullierung auch noch bei erheblicher Verzögerung vor. Hintergrund der Argumentation der Fluggesellschaften ist, dass die rechtlichen Folgen der Verspätung eines Fluges im Vergleich zur Annulierung für die Airlines häufig günstiger sind.
Zunächst ist eine rechtlich relevante Verspätung eine Verzögerung der Abflugszeit um mindestens zwei Stunden. Welche Pflichten die Luftfahrtunternehmen im Falle der Verspätung eines Fluges treffen, hängt von der Länge der Flugstrecke und der Verspätung selbst ab. Eine relevante Verspätung ist eine Verzögerung des Abfluges um mehr als zwei Stunden (bei einer Strecke bis 1.500 Kilometern), drei Stunden (bei einer Strecke bis 3.500 Kilometer) oder vier Stunden (bei einer Strecke ab 3.501 Kilometern). Grundsätzlich haben Sie als Fluggast in jedem Fall Anrecht auf ausreichende Verpflegung einschließlich einer Mahlzeit, ausreichend Getränke und Erfrischungen, Telefongespräche sowie E-Mail- und Faxzugang, wenn Ihr Flug verspätet ist. Welche weiteren Rechte Sie im konkreten Fall als Flugpassagier geltend machen können und wie Sie diese Rechte gegenüber der Airline durchsetzen, sollten verständige Fachleute im Einzelfall überprüfen. Sie können sich jederzeit an die Rechtsanwaltskanzlei Bartholl aus Münster wenden. Rechtsanwalt Jan Bartholl berät Sie kompetent, persönlich und unkompliziert.
Ab einer Verspätung von über fünf Stunden, können Sie als Fluggast vom Vertrag zurücktreten und die Erstattung des Flugpreises verlangen. Die Erstattung des Flugpreises umfasst zunächst grundsätzlich die Summe, die für den nicht angetretenen bzw. nicht in Anspruch genommenen Flugabschnitt gezahlt wurde. Unter bestimmten Umständen haben Sie als Fluggast auch einen Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Flugpreises. Dies wird dann der Fall sein, wenn Ihre ursprünglich geplante Flugreise auf Grund der Verspätung zwecklos geworden ist.
Ist der Flug oder der Weiterflug erst am nächsten Tag möglich, hat die Fluggesellschaft für eine angemessene Unterkunft zu sorgen. Sie muss Ihnen zusätzlich sämtliche Kosten für Hin- und Rückfahrt zum Hotel und zum Flughafen und sonstige notwendige Aufwendungen erstatten. Flugpassagiere unterschätzen häufig ihre rechtliche Position und die vielfältigen Möglichkeiten oder sind sich ihrer Ansprüche und Rechte nicht bewusst. Erkundigen Sie sich im Einzelfall bei fachkundigen Ansprechpartnern über mögliche Ersatzansprüche. Rechtsanwalt Jan Bartholl aus Münster steht Ihnen jederzeit als kompetenter und persönlicher Ansprechpartner zur Seite. Wir werden mit Ihnen die Möglichkeiten erörtern und ein gemeinsames Vorgehen prüfen.
Beachten Sie, dass Sie zudem ein Recht auf Information haben. Die Fluggesellschaft ist Ihnen als Fluggast gegenüber verpflichtet, Sie ausreichend über die Gründe und den Umfang der Verspätung oder Annullierung des Fluges zu informieren. In der Praxis teilen die Fluggesellschaften häufig lediglich einseitige und lückenhafte Informationen mit. Die Airlines haben ein Interesse daran, Forderungen zu vermeiden und Ersatzansprüche gering zu halten.
Zusätzlich zu den genannten Pflichten, hat die Fluggesellschaft bei einer Verspätung entsprechend ihrer Haftung grundsätzlich alle Kosten zu tragen, die durch die Verspätung ausgelöst wurden. Die Haftungshöchstgrenze liegt im Rahmen dieser Schadensfälle bei ca. EUR 4.900,00. Dies gilt nicht, wenn die Airline sich entlasten und nachweisen kann, dass die Verspätung nicht verschuldet war. Häufig berufen sich die Airlines bei Problemen auf "außerordentliche Umstände", "unvorhersehbare technische Defekte" oder "höhere Gewalt", die sie nicht zu vertreten hätten. Das ist in vielen Fällen jedoch nicht mehr als ein Vorwand und der Versuch, sich aus der Verantwortung zu stehlen. Orientieren Sie sich als Fluggast und Reisender an den gesetzlichen Fluggastrechten und fordern Sie diese gegenüber der Airline ein. Als persönlicher Ansprechpartner prüft Rechtsanwalt Jan Bartholl aus Münster mit Ihnen gemeinsam Ihre Ansprüche.
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Verbrauchertipp
BEACHTEN SIE JEDOCH: Auch wenn eine Annullierung, eine Überbuchung des Fluges oder eine Verspätung ärgerlich sind, sollten Sie nicht leichtfertig den Rücktritt vom Vertrag erklären und eigenmächtig für Abhilfe sorgen. Informieren Sie sich zunächst über die Sachlage und prüfen Sie Ihre Rechte als Flugpassagier. Wegen der ungenauen Vorgaben durch die EU-Kommission in der EU-Verordnung bestehen zahlreiche Probleme in der Praxis. Daher sollte die Vorgehensweise in jedem Einzelfall genauestens überprüft werden, bevor unbedachte und voreilige Aktionen vorgenommen werden. |
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2. ANNULIERUNG
Ist der Flug gestrichen und abgesagt worden, haben Sie als Fluggast einen Anspruch auf Ausgleich des gezahlten Ticketpreises zuzüglich aller Aufwendungen und Ihnen entstandener Kosten. Die pauschalen Summen, die für den Ausgleich vorgesehen sind, unterscheiden sich je nach Länge der Flugstrecke und Umfang der Verspätung.
Als Fluggast können Sie sich entweder den Flugticketpreis erstatten lassen und einen kostenfreien Rücktransport zum Abflugsort verlangen. Oder Sie verlangen eine Ersatzbeförderung zum geplanten Flugziel. Dabei ist grundsätzlich zu beachten, dass die Kosten so gering wie möglich gehalten werden müssen. Das bedeutet, dass die Ausgaben für einen Flugersatz und eine andere Beförderungsmöglichkeit in angemessenem Verhältnis zu den Kosten des Flugtickets und des sonstigen Schadens stehen müssen. Welche anderweitigen Beförderungsmöglichkeiten bestehen und wieweit diese angemessen sind, kann nach genauer Prüfung der Sachlage im Einzelfall beurteilt werden.
Befördert die Fluggesellschaft den Fluggast nicht gemäß des ursprünglich gebuchten Fluges, steht dem Fluggast ein pauschalierter Ausgleich zu, der wie folgt gestaffelt ist: Bei Flügen unter 1.500 Kilometern Entfernung hat die Airline 250,00 Euro zu zahlen. Bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern Entfernung sind 400,00 Euro und bei Flügen über 3.500 Kilometern außerhalb der EU-Grenzen 600,00 Euro zu zahlen.
Zusätzlich zu den genannten Pflichten, hat die Fluggesellschaft bei einer Annullierung grundsätzlich die Kosten zu tragen, die durch die Flugabsage ausgelöst wurden. Die Haftungshöchstgrenze liegt bei diesen Schadensfällen bei ca. EUR 4.800,00.
3. ÜBERBUCHUNG
Häufig bieten die Fluggesellschaften im Falle der Überbuchung eine gesondert zu vereinbarende Entschädigungsleistung- meist in Form eines Gutscheins- an, wenn der Fluggast zustimmt auf einen anderen Flug umgebucht zu werden.
Ansonsten gelten im Falle der Überbuchung eines Fluges die Grundsätze der Annulierung entsprechend.
4. GEPÄCKSCHADEN
Ist bei dem Flug Gepäck zerstört, verloren gegangen oder beschädigt worden, hat die Fluggesellschaft die ausgelösten Kosten grundsätzlich zu ersetzen. Die Haftungshöchstgrenze liegt bei diesen Schadensfällen bei ca. EUR 1.200,00. Als persönlicher Ansprechpartner prüft Rechtsanwalt Jan Bartholl aus Münster mit Ihnen gemeinsam mögliche Ansprüche. Lesen Sie auch den Beitrag Koffer und Gepäck weg - Ihre Rechte bei Verlust des Reisegepäcks und Koffer und Gepäck weg - Einzelfälle und gerichtliche Entscheidungen.
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Verbrauchertipp
Im Falle der Annullierung, Überbuchung oder Verspätung eines Fluges oder bei Gepäckschäden sind Ihnen die Fluggesellschaften zum Schadensersatz und zum Ersatz angefallener Aufwendungen verpflichtet. Im Einzelfall können die Forderungen höher als angenommen sein. Zudem können die Kosten für einen Rechtsanwalt ebenso Aufwendungen darstellen, welche im Einzelfall erstattet werden müssen. Verständige Ansprechpartner werden Ihnen im Einzelfall weiterhelfen. Als persönlicher Ansprechpartner prüft Rechtsanwalt Jan Bartholl aus Münster mit Ihnen gemeinsam mögliche Ansprüche. Kontaktieren Sie uns einfach und erkundigen Sie sich über unsere Beratungsangebote. |
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5. STORNIERUNG/ RÜCKTRITT
a. STORNIERUNG durch die Fluggesellschaft
Die Stornierung eines Fluges durch die Airline ist rechtlich eine Annullierung des Fluges. Hier gelten die Grundsätze, die oben zur Flugannullierung genannt wurden.
b. STORNIERUNG durch den Fluggast
Wenn Sie Ihren Flug vor Flugantritt stornieren oder aus irgendwelchen Gründen nicht wahrnehmen, kann die Airline zunächst grundsätzlich Stornokosten verlangen. Diese pauschalierten Entschädigungsforderungen beziehen sich jedoch lediglich auf den reinen Flugpreis. Die "Stornogebühren" dürfen sich nicht auf personenbezogene Kosten aus der Flugbuchung beziehen, wie sie Steuern und Gebühren als Passagierentgelte darstellen. Die Fluggesellschaften sind verpflichtet Ihnen Steuern und Gebühren zu erstatten. Das bedeutet, dass die von Ihnen zuvor bezahlten Steuern und Gebühren, insbesondere Flughafengebühren, nur anfallen, wenn Sie den Flug auch tatsächlich antreten. Erkundigen Sie sich im Einzelfall bei fachkundigen Ansprechpartnern über mögliche Ersatzansprüche. Rechtsanwalt Jan Bartholl aus Münster steht Ihnen jederzeit als kompetenter und persönlicher Ansprechpartner zur Seite. Lesen Sie auch den Beitrag Erstattung der Flugkosten bei Nichtantritt des Fluges.