Als Käufer stehen Ihnen mit Umtausch, Rückgabe, Reklamation, Widerruf, Minderung und weiteren Ansprüchen diverse Möglichkeiten und Rechte zur Verfügung, um im Einzelfall Ihre Interessen wahrzunehmen. Einige Grundsätze und wichtige Unterscheidungen gilt es jedoch zu beachten.
von Rechtsanwalt Jan Bartholl Münster
18.12.2007 (Ms) In der Woche vor Weihnachten nehmen die Schlangen der Käufer vor den Kassen kein Ende. Es wird gekauft, was das Zeug hält. In den Wochen nach Weihnachten sind die Schlangen vor den Kassen nicht kürzer. Jetzt aber soll umgetauscht und zurückgegeben werden, was das Zeug hält.
Als Verbraucher haben sie keinen generellen Anspruch auf Umtausch oder Rücknahme. Viele Händler nehmen die Ware jedoch häufig auf freiwilliger Basis zurück. Anders sieht es aus, wenn der Händler sich beim Kauf verpflichtet hat, die Ware zurückzunehmen und umzutauschen. Das geschieht häufig durch Hinweisschilder an der Kasse, dass die Ware 14 Tage nach Kauf umgetauscht werden kann. Hat der Händler ein solches Versprechen abgegeben, ist er daran gebunden und Sie können als Verbraucher diesen Anspruch geltend machen.
In vielen Fällen verlangen die Händler, dass die Ware nur in der Originalverpackung zurückgegeben werden kann. Handelt es sich um einen freiwilligen Umtausch, kann der Händler die Bedingungen festlegen und verlangen, dass die Ware originalverpackt zurückgegeben werden muss. Handelt es sich jedoch um eine Reklamation, ist die Bedingung, die Ware nur originalverpackt zurückzunehmen, nicht rechtmäßig. Sie können darauf bestehen, die Ware auch ohne Originalverpackung zurückzugeben. Wichtig ist im Zweifel nicht die Originalverpackung, sondern der Kassenbon. Die Kaufquittung beweist, dass der Artikel bei genau dem Händler gekauft wurde und daher auch bei diesem Händler zurückgegeben und reklamiert werden kann. Wenn Sie den Kaufbeleg verloren haben und nicht mehr finden, können Sie Ihre Rechte trotzdem wahrnehmen. Vielleicht gibt es Zeugen für den Kauf bei dem Händler oder Sie können den Kauf durch einen Abbuchungsbeleg oder auf andere Weise nachweisen. Haben Sie Schwierigkeiten, Ihre Rechte durchzusetzen, können Sie sich jederzeit an die Rechtsanwaltskanzlei Bartholl und Rechtsanwalt Jan Bartholl aus Münster wenden. Wir werden mit Ihnen die Möglichkeiten erörtern und ein gemeinsames Vorgehen prüfen.
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Verbrauchertipp
Wenn der Händler Ihnen als Käufer einen Umtausch zugesagt hat, nehmen Sie die den Umtausch auf Kulanzbasis in Anspruch. Möchten Sie die Ware reklamieren, stehen Ihnen Ihre gesetzlichen Rechte als Käufer zu. Verweist man Sie an den Hersteller oder versucht sie sonst zu vertrösten oder abzuweisen, bestehen Sie auf Ihrem Recht. |
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Wenn die verschenkte und gekaufte Ware defekt, beschädigt, lädiert, mangelhaft oder sonst schadhaft ist, kann die Ware als rechtlich fehlerhaft beim Händler beanstandet werden. Denn als Käufer und Verbraucher haben Sie zwei Jahre das Recht, Ihre Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Die Händler und Verkäufer sind gesetzlich verpflichtet, die von Ihnen als fehlerhaft beanstandete Ware nachzubessern oder zu ersetzen. Einige Händler versuchen Kunden auf die Hersteller zu verweisen und behaupten, nur der Hersteller könne die Ware reparieren oder ersetzen und sie selbst hätten als Händler damit "nichts zu tun". Das ist falsch. Der Ansprechpartner für Sie als Käufer und Verbraucher ist immer der Händler, bei dem die Ware gekauft wurde. Dieser hat für die Gewährleistung einzustehen.
Im Unterschied zur Gewährleistung ist die Garantie das freiwillige Versprechen des Herstellers für die Haltbarkeit der Ware. Die Garantie ist demnach eine ausdrückliche und zusätzliche Versicherung durch den Hersteller. Auf die Garantie besteht kein Rechtsanspruch. Die Garantie gibt der Hersteller freiwillig.
Bei den sogenannten Fernabsatzgeschäften gelten Sonderregelungen. Wenn Sie die Ware per Telefon, per Katalogbestellung oder im Internet gekauft haben, liegt ein Fernabsatzgeschäft vor, welches Ihnen ein Widerrufsrecht und damit auch Rückgaberecht gestattet. Die Rückgabe ist innerhalb von 14 Tagen möglich. Sie können Sie sich jederzeit an die Rechtsanwaltskanzlei Bartholl und Rechtsanwalt Jan Bartholl aus Münster wenden. Wir werden mit Ihnen die Möglichkeiten erörtern und ein gemeinsames Vorgehen prüfen.
Rechtsanwalt Jan Bartholl
Münster, Dezember 2007
www.ra-janbartholl.de und aktuelle Informationen
unter www.aktuell.ra-janbartholl.de/Aktuell
E-Mail: info (at) ra-janbartholl.de

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Wenn Sie Fragen haben, können Sie sich an die Rechtsanwaltskanzlei Bartholl in Münster wenden. Wir stehen Ihnen jederzeit als Partner zur Seite. Rechtsanwalt Jan Bartholl betreut Sie als Ansprechpartner weit über juristische Details hinaus in Münster und Umgebung.
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Haben Sie eine spezielle Frage zu einem ganz bestimmten Thema, stehen Ihnen Ansprechpartner zu den verschiedenen Themengebieten wie Versicherungsrecht, Verbraucherrecht, Vertragsrecht und anderen Rechtsgebieten jederzeit zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder Telefon. Ihr persönlicher Ansprechpartner erörtert mit Ihnen gemeinsam die Sachlage und beantwortet Ihre Fragen. Die Rechtsanwaltskanzlei Bartholl in Münster freut sich, Sie kennenzulernen.
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Abgelegt unter: Gewährleistungsrecht, Verbraucherrecht, Vertragsrecht, Garantie, Rechtsansprüche
Markiert als Artikel über die Rechte als Käufer auf Umtausch, Rückgabe, Reklamation von Rechtsanwalt Jan Bartholl in Münster - Ihr Münster Anwalt. Der Artikel beschäftigt sich mit verbraucherrechtlichen Fragen über die Rechte der Verbraucher, insbesondere von Käufern, gegen Händler und Verkäufer. Zu diesem Thema finden Sie weitere Informationen unter Gewährleistungsrechte, Rückgabe, Umtausch, Widerruf, Widerrufsrecht, Rückgaberecht, Verbraucherrecht, Vertragsrecht, Haftung, Schadensersatz und Verischerung.
Links: Pressemitteilung Umtausch, Rückgabe, Reklamation - wichtige Rechte als Käufer
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