Das Finanzamt erkennt Ihre Mildtaten als edler Spender, gütiger Gönner und ehrenamtlicher Helfer steuerlich an. Sie können Ihre Spenden als Steuerzahler von Ihrer Steuerschuld absetzen.
von Rechtsanwalt Jan Bartholl Münster
04.12.2007 (Kö) Sie haben dieses Jahr gespendet. Egal, ob sie eine einmalige Spende oder regelmäßige Spendenbeiträge und Förderbeiträge geleistet haben - sie können die Spenden von der Steuer absetzen. Denn Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke, d.h. Spenden und Mitgliedsbeiträge, sind steuerlich als Sonderausgaben absetzbar. Zu den steuerbegünstigten Zwecken gehören gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke - sowie mit Besonderheiten Spenden zu Gunsten von Parteien und Wählervereinigungen. Seit Januar 2007 ist Grundlage für das neue Spendenrecht das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements.
Soweit Ihre Spende den Betrag von 200 Euro nicht überschreitet, gilt ein erleichterter Spendennachweis. Gegenüber dem Finanzamt reicht häufig als Nachweis für die Spende der Buchungsbeleg oder der Bareinzahlungsbeleg und die Bestätigung der Hilfsorganisation oder des Vereins, dass dieser als gemeinnützig anerkannt ist. Beim Online-Banking reichte der Ausdruck des Zahlungsbelegs. Seit einiger Zeit werden jedoch von vielen Finanzämtern die reinen Überweisungsbelege nicht mehr akzeptiert. Die Begründung lautet, dass diese nicht beweisen, dass eine Buchung tatsächlich erfolgte. Statt dessen sollten Spender eine Spendenbestätigung sowie den Buchungsbeleg vom Kontoauszug vorlegen. Auch ein Bareinzahlungsbeleg der Bank mit Vermerk „Zahlung erfolgt“ genügt. Eine Spendenquittung erhalten Sie von fast allen Hilfsorganisationen automatisch am Ende des Jahres. Dieses Schreiben fügen viele Hilfsorganisationen dem Überweisungsformular gleich bei. Sie können es jedoch auch problemlos bei der jeweiligen Organisation anfordern.
Spender können ihre milden Gaben maximal bis zur Höhe von 20% ihres Jahreseinkommens steuersparend abziehen. Bei Arbeitnehmern stellt dieser „Gesamtbetrag“ meist den Bruttolohn abzüglich 920 Euro Werbungskostenpauschale dar. Die Werbungskosten wirken sich erst bei einem Betrag von mehr als 920 Euro aus. Den Betrag von 920 Euro schreibt das Finanzamt pauschal jedem Arbeitnehmer gut. Nur bei höheren Ausgaben kommt eine Steuererstattung in Betracht. Wer die 20%-Grenze bei Spendensonderausgaben überschreitet, kann den Rest sogar in zukünftige Steuerzeiträume vortragen lassen. Es gilt nunmehr ein zeitlich unbegrenzter Spendenvortrag.
 |
Verbrauchertipp
Spenden können Sie steuersparend geltend machen. Neu ist der zeitlich unbegrenzte Steuervortrag bei Spenden. Diese Steuererparnis gilt auch für viele ehrenamtliche Helfer in Vereinen. Die dort als Spende anzusehenden ehrenamtlichen Tätigkeiten können quittiert und beim Finanzamt steuerlich geltend gemacht werden. |
|
| |
 |
Die Spendensonderausgaben lohnen sich auch für viele ehrenamtliche Helfer in Vereinen. Wer die Juniormannschaft zum Auswärtsspiel fährt, jeden Samstag abend die Trikots der gesamten Mannschaft wäscht, alle Spiele der Mannschaften organisiert und betreut und seine Kosten nicht ersetzt bekommt, kann Steuern sparen. Der Schatzmeister des Vereins darf in Höhe der ersparten Ausgaben eine Spendenquittung ausstellen. Für angefallene Fahrtkosten beispielsweise kann pro gefahrenem Kilometer ein Pauschbetrag von 0,30 Euro bescheinigt werden.
Nach der Neuregelung können zudem alle, die sich nebenberuflich im mildtätigen, gemeinnützigen oder kirchlichen Bereich engagieren (das Gesetz spricht von 'ehrenamtlichen Verantwortungsträgern'), einen Steuerfreibetrag von 500 Euro als Pauschale zugebilligt bekommen. Bedingung ist, dass sie nicht schon von anderen Regelungen profitieren.
Rückwirkend ab 1. Januar 2007 wird der Freibetrag für Übungsleiter von 1 848 Euro auf 2 100 Euro pro Jahr erhöht. Diesen Betrag können ehrenamtlich tätige Trainer, Betreuer, Ausbilder, Lehrende, Jugendtrainer, Coaches oder Dozenten steuer- und abgabenfrei hinzuverdienen.
Lesen Sie auch unsere 10 Tipps für eine sichere Spende.
Rechtsanwalt Jan Bartholl
Münster, Dezember 2007
www.ra-janbartholl.de und aktuelle Informationen
unter www.aktuell.ra-janbartholl.de/Aktuell
E-Mail: info (at) ra-janbartholl.de

Diesen Artikel können Sie mit einem Hinweis auf unsere Webseite http://www.ra-janbartholl.de verbreiten, zitieren und verlinken.

|
Wenn Sie Fragen haben, können Sie sich an die Rechtsanwaltskanzlei Bartholl in Münster wenden. Wir stehen Ihnen jederzeit als Partner zur Seite. Rechtsanwalt Jan Bartholl betreut Sie als Ansprechpartner weit über juristische Details hinaus in Münster und Umgebung.
|
 |
Haben Sie eine spezielle Frage zu einem ganz bestimmten Thema, stehen Ihnen Ansprechpartner zu den verschiedenen Themengebieten wie Verbraucherrecht, Vertragsrecht, Reiserecht und anderen Rechtsgebieten jederzeit zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder Telefon. Ihr persönlicher Ansprechpartner erörtert mit Ihnen gemeinsam die Sachlage und beantwortet Ihre Fragen. Die Rechtsanwaltskanzlei Bartholl in Münster freut sich, Sie kennenzulernen.
|

|
|
 |
|
|
Dieser Artikel als pdf-Datei: Spenden von den Steuern absetzen - auch für ehrenamtliche Helfer [...] pdf
Abgelegt unter: Steuerrecht, Steuern sparen , Freibetrag, Spenden, von Steuern absetzen, Steuererklärung
Markiert als Artikel über Spenden von den Steuern absetzen, auch für ehrenamtliche Helfer interessant von Rechtsanwalt Jan Bartholl in Münster. Der Artikel beschäftigt sich mit den erweiterten Möglichkeiten seit Januar 2007 Spenden und ehrenamtliche Tätigkeiten steuerparend geltend zu machen. Zu diesem Thema finden Sie weitere Informationen unter Steuerrecht, Steuern sparen, Freibetrag, Spenden von Steuern absetzen und ehrenamtliche Tätigkeiten steuerlich geltend machen.
Links: Spenden von den Steuern absetzen - auch für ehrenamtliche Helfer interessant
Verwandte Informationen: 10 Tipps für die sichere und bedachte Spende
Im Rausch der Adventszeit - Geld gezielt und bewusst spenden
Spendensiegel für Hilfsorganisationen
Statt vieler Weihnachtskarten eine Spende
Kontrollmöglichkeiten der Ausgaben gemeinnütziger Hilfsorganisationen
Pressemitteilung Kontrollmöglichkeiten gemeinnütziger Hilfsorganisationen
Artikel Kontrollmöglichkeiten der Ausgaben gemeinnütziger Hilfsorganisationen
Kontrollmöglichkeiten gemeinnütziger Hilfsorganisationen

Lesezeichen für diesen Artikel einfügen unter ...
