05.11.2007 (Ms) Besorgniserregende Bilder über das Vorgehen der Militärregierung in Birma gegen Demonstranten durch Sicherheitskräfte, Bombenattentat auf den Malediven, außer Kontrolle geratene Feuer in Griechenland und Kalifornien, Überschwemmungen im Golf von Mexiko, Hurrikan Noel verursacht schwere Verwüstungen. Diese Meldungen aus Gebieten, die häufig von Touristen besucht werden, rufen erhebliche Bedenken und häufig Angst bei den Reisenden über die von ihnen gebuchte Reise hervor.
In einer solchen Situation kann niemand Reisende zwingen, offenen Auges in ein von bürgerkriegsähnlichen Zuständen heimgesuchtes Land oder in eine erheblich zerstörte Region oder in ein Katastrophengebiet zu reisen. Wenn Sie eine Reise in ein von höherer Gewalt betroffenes Zielgebiet gebucht haben, können sie die Reise absagen. Die Reiseveranstalter interpretieren solche Absagen gerne als Stornierung und verlangen postwendend hohe "Stornierungsgebühren". Oft werden diese pauschalierten Forderungen- nichts anderes sind Stornierungsforderungen- zu Unrecht verlangt. Die Reiseveranstalter verweisen auch häufig auf eine etwaig abgeschlossene Reiserücktrittskostenversicherung.
Für Verbraucher ist es beruhigend zu wissen, dass der Gesetzgeber Reisenden für diese Situationen gegenüber dem Reiseveranstalter ein Kündigungsrecht eingeräumt hat. Liegt im Zielgebiet der Reise ein Fall höherer Gewalt vor, hat der Gesetzgeber klar geregelt, dass sich der Urlauber kostenlos vom Vertrag lösen kann. Sollte der Reiseveranstalter die Kündigungserklärung als Stornierung lesen und eine pauschalierte Entschädigung, die oft als "Stornokosten" oder "Stornierungsgebühren" bezeichnet werden, verlangen, oder den Reisenden auf seine Reiserücktrittskostenversicherung verweisen, ist der Reisende nicht verpflichtet dem Folge zu leisten. Der Reisende sollte seine gesetzlichen Rechte gegenüber dem Reiseveranstalter wahrnehmen und auf einer kostenlosen Kündigung bestehen. Dem Reiseveranstalter steht in den Fällen der Kündigung wegen höherer Gewalt gerade keine Stornokosten-Pauschale zu. Reisende haben in den Fällen höherer Gewalt einen Anspruch auf eine kostenfreie Kündigung bzw. Stornierung der gebuchten Reise.
Aber wann liegt ein Fall höherer Gewalt vor? Höhere Gewalt im rechtlichen Sinne sind Naturkatastrophen wie Tropenstürme, Überschwemmungen, Lawinenabgänge, Hochwasser, Erdbeben, Epidemien oder politische Unruhen wie in Birma, die bürgerkriegsähnliche Zustände erreichen.
Ein einzelner Terroranschlag jedoch, wie Ende September 2007 auf den Malediven, sehen deutsche Gerichte nicht als höhere Gewalt an. Diese Vorfälle gehören als Einzeltaten zum "allgemeinen Lebensrisiko", wie es rechtlich heißt. Das bedeutet, dass man seinen Vertragspartner, im Fall der Reisenden also den Reiseveranstalter, für solche Gefahren nicht in Anspruch nehmen kann, da er dafür nicht einzustehen hat. Das bedeutet auch, dass ein kostenloses Kündigungsrecht in diesen Fällen grundsätzlich nicht gewährt wird.
Wann höhere Gewalt im rechtlichen Sinne vorliegt und wann ein Fall zum allgemeinen Lebensrisiko gerechnet wird, ist im Einzelfall zu entscheiden. Die Abgrenzung kann in bestimmten Fällen schwierig sein. Lassen Sie in jedem Fall die Einzelheiten von Fachleuten sorgfältig überprüfen. Wenn Sie Fragen haben, können Sie sich jederzeit an die Rechtsanwaltskanzlei Bartholl und Rechtsanwalt Jan Bartholl wenden.
Es ist wichtig zu beachten, dass die durch Medienberichte hervorgerufene Sorge und Angst über die Situation, mag sie im Einzelfall noch so berechtigt sein, kein ausschlaggebendes Kriterium bei der Beurteilung der rechtlichen Situation darstellt. Subjektive Ängste, Erwartungen, Befindlichkeiten, Bedenken oder Befürchtungen über die Lage vor Ort sind rechtlich unerheblich und berechtigen nicht zu einer kostenlosen Kündigung. Entscheidend ist rechtlich die objektive tatsächliche Lage vor Ort im Zeitpunkt der Kündigung. Wann die tatsächliche Lage vor Ort den Grad der rechtlich erheblichen Gefährdung überschritten hat, sollte im Einzelfall von sachverständigen Fachleuten überprüft werden. Rechtsanwalt Jan Bartholl berät sie in diesen Fällen kompetent, schnell und unkompliziert.
Daher gilt grundsätzlich: Informieren Sie sich zunächst genau über die Lage im Reisegebiet. Kontaktieren Sie auch Ihren Reiseveranstalter und bitten um genaue Auskunft über die Lage vor Ort, am besten schriftlich. Stornieren Sie nicht voreilig die Reisebuchung. Wir beraten Sie über die rechtlichen Hintergründe der Situation. Wir erörtern mit Ihnen gemeinsam die Möglichkeiten und prüfen die weitere Vorgehensweise.
Rechtsanwalt Jan Bartholl
Münster, November 2007
www.ra-janbartholl.de
E-Mail: info (at) ra-janbartholl.de

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