Das Bundesjustizministerium hat unter Federführung von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries und dem Tourismusbeauftragten der Bundesregierung Ernst Hinsken nach erfolgreicher Lobbyarbeit des Deutschen Reiseverbandes die Informationspflichten-Verordnung des BGB (sogenannte BGB-InfoVO) geändert und die Möglichkeit nachträglicher Preiserhöhungen für Reiseveranstalter beschlossen.
von Jan Bartholl (Rechtsanwalt für Reise- und Luftverkehrsrecht)
November 2008 (Ms) Grundsätzlich sind nachträgliche Preiserhöhungen dem deutschen Recht fremd. Ist der Preis der Leistung einmal erklärt und beworben, lässt sich dieser nicht ohne Weiteres einseitig erhöhen. Dies galt bisher auch im Reisevertragsrecht für Reiseveranstalter. Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen einer nachträglichen Preiserhöhung im Rahmen von Reiseverträgen abschließend im Reisevertragsrecht geregelt. Eine Preiserhöhung ist nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen des §651a Abs. 4 BGB (im Hinblick auf Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen) zulässig. Daraus resultierte jedoch die Schwierigkeit für Reiseveranstalter, flexibel auf Preisveränderungen, insbesondere bei steigender oder nachlassender Nachfrage, zu reagieren. Ergebnis der Rechtslage waren eng bedruckte Preisbeilagen, die im Kontrast zu den paradiesischen Bildern des Reisekatalogs graue Zahlenkolonnen und -tabellen auf noch grauerem Papier abbildeten und deren Preise von den Reiseveranstaltern zeitlich begrenzt wurden.
Die Reiseveranstalter machten geltend, dass es möglich sein müsse, die in Reisekatalogen genannten Preise nach dem Druck und der Veröffentlichung der Kataloge im Falle der Veränderung der vereinbarten Kapazitäten und Kontingente von Hotelplätzen und Flugreservierungen anzupassen. Reisekataloge werden in der Regel nur zweimal jährlich vor der jeweiligen Saison gedruckt. Ändert sich die Kalkulation der Reiseveranstalter nachträglich durch Erhöhungen der Unterkunftskosten oder Kosten der Flugbeförderung, sind diese nach der Änderung der Verordnung nun berechtigt, die im Katalog angegebenen Preise anzupassen. Die Preisveränderung durch den Reiseveranstalter ist jedoch nur vor Vertragsschluss mit dem Reisenden möglich. Nach Vertragsschluss ist die Preisänderung nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich und lediglich dann, wenn sich der Reiseveranstalter dies in seinen allgemeinen Geschäfts- und Reisebedingungen vorbehalten hat.
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Katalogpreise nur noch unverbindliche Preisangebote
Rechtlich bedeutet die Änderung der BGB-InfoVO, dass die Preisangaben in den Reisekatalogen nur noch als unverbindliche Preisangebote zu verstehen sind. Es gilt jedoch nach wie vor der Grundsatz: Der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarte Preis ist grundsätzlich bindend.
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Gemäß §4 Absatz 1 Satz 2 der Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoVO) sind „die in dem Prospekt enthaltenen Angaben für den Reiseveranstalter bindend“. Der Reiseveranstalter „kann jedoch vor Vertragsschluss eine Änderung erklären, soweit er dies in dem Prospekt vorbehalten hat“.
Rechtlich bedeutet dies, dass die Preisangaben in den Reisekatalogen nunmehr als unverbindliche Preisangebote zu verstehen sind.
Das Wichtigste für Reisende ist, dass eine Änderung des Preises nach Vertragsabschluss nur unter den engen gesetzlichen Voraussetzungen vom Reiseveranstalter vorgenommen werden kann. Hat der Kunde einmal auf ein Angebot des Reiseveranstalters reagiert, die Reise zu dem beworbenen Preis gebucht und eine Buchungsbestätigung erhalten, ist eine Preiserhöhung ohne die gesetzlichen Voraussetzungen nicht möglich. Die rechtliche Situation hat sich für Reisende daher wenig verändert. Es gilt weiterhin der Grundsatz: Der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarte Preis ist grundsätzlich bindend.
Der Autor dankt Professor Dr. Torsten Kirstges für den Hinweis auf die gesetzlichen Voraussetzungen der Preisänderung.
Jan Bartholl
Rechtsanwalt für Reise- und Luftverkehrsrecht
November 2008 (ms/08)
www.ra-janbartholl.de
E-Mail: info (at) ra-janbartholl.de

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Reisevertragsrecht
Markiert als Artikel über die Änderungen der BGB-InfoVO und die Auswirkungen, dass Katalogpreise und Preisangaben deutscher Reiseveranstalter rechtlich nur noch unverbindlich sind. Der Artikel beschäftigt sich mit vertragsrechtlichen und reiserechtlichen Fragen bezüglich der Ausschreibung und Erklärung von Preisangeboten zu Pauschalreisen. Zu diesem Thema finden Sie weitere Informationen unter Pauschalreiserecht, Reiserechte, Reiseveranstalter, Reisebuchung, Internetbuchung, Buchung im Internet, Musterschreiben, Ansprüche auf Reisepreisminderung, Vertragsrecht, Haftung, Schadensmeldung, Schadensersatz.
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